Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fa. DTG Gültig ab dem 12.4.2017

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen dem Unternehmen DTG Bernd Geppert, Hueckstr. 6, 58511 Lüdenscheid (nachfolgend DTG genannt) und dem Kunden abgeschlossenen Verträge und allen sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen von DTG nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher DTG anzuzeigen.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen bleiben bei gleichwertiger Qualität und innerhalb des preislich Zumutbaren vorbehalten. Eine Bestellung des Kunden in Textform stellt ein bindendes Angebot dar. Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleibt der Kunde vier Wochen an die Bestellung gebunden.

3. Zahlungen

Sämtliche Rechnungen sind nach zehn Tage ab Ausstellungsdatum zur Zahlung fällig. Ist eine Zahlung nicht bis zehn Tage nach Rechnungsdatum bewirkt, gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.
Der Rechnungsbetrag ist dann mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Kunden über die Art der Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die Hauptleistung anzurechnen.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von DTG nicht anerkannten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft. Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, welche unbe- stritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Generelle Haftungsbegrenzung

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit es sich hierbei nicht um uns zurechenbare Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) handelt.

5. Lieferung von Hardware und Standardsoftware

a. Das Lieferdatum wird dem Kunden durch schriftliche Auftragsbestätigung von DTG mit- geteilt. Soweit zusätzlich zu der Lieferung Dienst- oder Werkleistungen vereinbart worden sind, sind die für diese Vertragsformen geltenden Lieferbedingungen ergänzend maßgeblich.

b. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmen über- geben worden ist. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen. Bei Abholware erfolgt der Gefahrübergang bei Übergabe oder wenn der Kunde die Ware nicht innerhalb von drei Werktagen nach Bereitstellungsanzeige in Textform abholt.

c. Gewährleistung
DTG tritt sämtliche gegen den Hersteller oder Lieferanten der Software und Hardware bestehenden Gewährleistungs- und Garantieansprüche an den Kunden zur eigenen Durchsetzung ab.
Ist der Kunde Unternehmer, so wird die Gewährleistungspflicht beim Verkauf neu hergestellter Sachen auf ein Jahr beschränkt.

d. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden bestehenden Ansprüchen auch solcher, die DTG außerhalb des Vertrages zustehen, Eigentum von DTG. Das Eigentum setzt sich auch bei Verarbeitung an dem neu entstandenen Gegenstand fort. Die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang bleibt gestattet.

e. Haftungsbegrenzung
Die Haftung für Verzugsschäden wegen einer von DTG zu vertretenden Lieferverzögerung wird auf maximal 0,5 % des Preises der zu liefernden Ware je Woche begrenzt. Dem Kunden bleibt nachgelassen, bei groben Verschulden einen höheren Schaden nachzuweisen. Gleichfalls bleibt ihm nachgelassen, einen höheren Schaden, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und Rücktritt vom Vertrag nachzuweisen.

f. Lizenzen
Soweit bei Standardsoftware Lizenzbedingungen des Herstellers gelten und diese im Rahmen der Installation von DTG durch einen Mausklick akzeptiert werden, wird DTG den Kunden hierüber informieren und Ihm einen Ausdruck der Lizenzbedingungen zur Verfügung stellen.

6. Lieferung von Programmierungen und Individualsoftware

a. Vertragsinhalt
Maßgeblich für die zu erbringenden Leistung ist das beiderseits als Vertragsbestandteil
vereinbarte Pflichtenheft, in Ausnahmefällen auch die im Konzept enthaltende Leistungs- beschreibung. Änderung und Ergänzung des Pflichtenhefts bedürfen stets einer Verein- barung in Textform, in welcher auch die finanziellen Auswirkung der Änderung bzw. Ergänzungen zu regeln sind.
Falls aufgrund der Komplexität der Auftragsentwicklung Terminüberschreitungen auftreten, sind etwaige zu setzende Nachfristen vom Kunden grundsätzlich unter Berücksichtigung der aufgetretenen technischen Problemen bzw. eventueller Zulierferschwierigkeiten zu bemessen. Sind Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, verschieben sich die vereinbarten Termine entsprechend dem dadurch verursachten Mehraufwand.

b. Abnahme
Die Abnahme von Softwareanpassungen und Softwareentwicklungen erfolgt grundsätzlich sofort oder nach Absprache spätestens ein Werktag nach Lieferung mit Probeläufen mit den vereinbarten Testmethoden. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, wird ein Protokoll erstellt, das vom Kunden sowie von DTG zu unterzeichnen ist.

Ist die Lieferung mängelfrei oder sind etwa aufgetretenen Mängel behoben, so ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Nimmt er bei vereinbarte förmlicher Abnahme nicht ab, kann DTG ihn unter Setzung einer Frist von zwei Werktagen zur Abnahme auffordern und gleichzeitig darauf hinweisen, dass mit Ablauf der Frist die Abnahme als erfolgt gilt. Wirkt der Kunde nicht an einer förmlichen Abnahme mit, gilt die Abnahme nach Ablauf der Frist als erfolgt

c. Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde hat die im Pflichtenheft beschriebenen Vorarbeiten entsprechend dem Zeit- plan zu erledigen. sodass die Installation sofort nach Ankunft des Firmenmitarbeiters o- der des von DTG beauftragten Subunternehmers begonnen werden kann. Bei Installation
hat der Kunde alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar zu halten, bei der Bedienung
aller angeschlossenen Fremdgeräte behilflich zu sein sowie – falls erforderlich – die Ar- beit auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten zu ermöglichen.

d. Lieferfrist
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen bzw. Hardware- und/oder Softwarebereitstellung, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigung, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Lieferfrist hinfällig und ist unter Berücksichtigung aller betrieblichen Notwendigkeiten sowohl bei DTG als auch beim Kunden neu zu vereinbaren.

e. Zahlungsfristen
Bei der Lieferung von Software aller Art gilt die Lieferung mit Übergabe des Datenträgers bzw. des entwickelten Systems als erfolgt. Bei Softwareentwicklung und Installation mit einer Auftragssumme von über 1.000,00 € netto sind 30 % der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung, 70 % der Auftragssumme bei Fertigstellung und nach erfolgter Abnahme fällig.

f. Mängel
Etwaig auftretende Mängel hat der Kunde unverzüglich DTG anzuzeigen. DTG wird die Mängel in selbst zu bestimmender Art und Weise beseitigen und den Kunden hierüber informieren. Stellt sich heraus, dass der Fehler im Verantwortungsbereich des Kunden aufgrund Mängeln an nicht von DTG gelieferten Komponenten oder fehlerhafter Bedienung liegt, hat der Kunde die von DTG aufgewandte Arbeitszeit zur Fehlersuche und gegebenenfalls Fehlerbehebung gemäß der geltenden Stundensätze von DTG zu vergüten.

Ist der Kunde Unternehmer, so wird die Gewährleistungspflicht beim Verkauf neu hergestellter Sachen auf ein Jahr beschränkt.

g. Haftungsbegrenzung
Die Haftung für Verzugsschäden wegen einer von DTG zu vertretenden Lieferverzögerung wird auf maximal 0,5 % des Preises der zu liefernden Ware je Woche begrenzt.

Dem Kunden bleibt nachgelassen, bei groben Verschulden einen höheren Schaden nachzuweisen. Gleichfalls bleibt ihm nachgelassen, einen höheren Schaden, nach Set- zung einer angemessenen Nachfrist und Rücktritt vom Vertrag nachzuweisen.

h. Urheberrechte Software einschließlich nachfolgender Updates unterliegen dem Urheberschutz.
Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art sind nicht gestattet. Ein Duplizieren der Software und der eventuell zu Verfügung gestellten Dokumentation ist ausschließlich zu Datensicherungszwecken gestattet. Für Duplizierte Software über- nimmt DTG keinerlei Gewährleistung oder Haftung.
Der Kunde darf die Software und die zur Verfügung gestellte Dokumentation keinem Dritten zugänglich machen oder für Zwecke Dritter Software oder Teile davon nutzen oder Dritten Einblick in die Unterlagen geben. Bei Unberechtigter Vervielfältigung von Individualsoftware zahlt der Kunde je Verstoß ei- ne Vertragsstrafe, die dem doppelten der des jeweilig für die Herstellung vereinbarten Preises entspricht.

7. Dienstleistungen

a. Preise
Sämtliche Dienstleistungen, wie Installation, Reparatur, Inbetriebnahme, Funktionstest, Konzepterstellung, Beratung, Schulung und Software-Repräsentation werden – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – nach tatsächlich geleisteten Stun- den (gemäß den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätzen der Preisliste für Services und Komponenten) berechnet. Reisekosten und Übernachtung werden nach Einzelnachweis oder nach Wahl von DTG nach den Kilometerpauschalsätzen gemäß der jeweils gültigen Preisliste, bei Übernachtung gemäß den Pauschalsätzen der jeweils gültigen Einkommensteuerrichtlinien berechnet. Verpflegungsmehraufwand wird nach den Pauschalsätzen der jeweils gültigen Einkommensteuerrichtlinien in Rechnung gestellt.

b. Pflichten des Kunden
Bei Arbeiten im Betrieb bzw. mit Betriebsmitteln des Kunden hat der Kunde folgende Voraussetzungen zu schaffen:

Vor Beginn der Leistungen durch DTG müssen alle erforderlichen Vorarbeiten von Kun- denseite abgeschlossen werden, sodass mit der Arbeit sofort nach Ankunft der DTG- Mitarbeiter oder des von DTG beauftragten Subunternehmers begonnen werden kann und diese ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Kunde hat alle erforderli- chen Einrichtungen verfügbar zu halten, bei der Bedienung angeschlossener Fremdgeräte behilflich zu sein, sowie – falls erforderlich – die Arbeit auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten zu ermöglichen. Verzögern sich die Arbeiten von DTG ohne das Verschulden von DTG, so hat der Kunde alle Kosten für die Wartezeit oder die weiteren erforderlichen Reisen der DTG-Mitarbeiter oder der von DTG beauftragten Subunternehmer zu
tragen.

Der Kunde ist verpflichtet, DTG vor Ort einen konkreten Ansprechpartner zur Behebung eventueller Probleme zu benennen und zu gewährleisten, dass dieser Ansprechpartner während der gesamten Zeit der Dienstleistung durch DTG verfügbar ist. Die Leistungen können von DTG auch im Wege der Fernwartung erbracht werden. Der Kunde gestattet in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass der Ablauf der Fernwartung von DTG protokolliert und für Beweiszwecke archiviert wird.

c. Abnahme
Die Abnahme von Dienst- und Werkleistungen erfolgt grundsätzlich sofort oder nach Ab- sprache, spätestens einen Werktag nach vollständiger Durchführung der Leistungen, ge- gebenenfalls mit Probeläufen nach den vereinbarten Testmethoden.

Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, wird ein Protokoll erstellt, das vom Kunden sowievon DTG zu unterzeichnen ist.

Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die vereinbarte Werk- oder Dienstleistung ordnungsgemäß erbracht ist.

Nimmt der Kunde bei vereinbarter förmlicher Abnahme nicht ab, wird DTG ihn unter Setzung einer Frist von zwei Werktagen zur Abnahme auffordern und gleichzeitig darauf hinweisen, dass mit Ablauf der Frist die Abnahme als erfolgt gilt.

d. Absagen
Schulungen und Präsentationen können bis zu 30 Tage vor Kurs-/Präsentationsbeginn kostenfrei Abgesagt werden. Die Absage hat in Textform zu erfolgen. Bei Absagen bis zu 8 Tagen vor Kursbeginn werden 50 % der vereinbarten Kursgebühren fällig, bei späterer Absage die vollen vereinbarten Gebühren.

8. Schlussbestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit ein- zelner Punkte in ihren übrigen Teilen wirksam. Etwaig unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommen, zu ersetzen.

Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie abweichend in Textform durch die Parteien vereinbart wurden.

Soweit zulässig, wird als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus den Verträgen Lüdenscheid vereinbart. Maßgeblich ist allein das Recht der Bundesrepublik Deutschland.